Saumseligkeit bei der Verwertung von Sicherheiten
Erkenntnis des OLG Wien 27.6.2001, 11 R 25/01d Vorhandene Sicherheiten sind bei Fälligstellung zu realisieren. Saumseligkeit bei der Verwertung von Sicherheiten gilt als Sorgfaltspflichtverstoß. Download PDF