Verbotene Ablöse
Erkenntnis des OGH vom 9.11.1999, 5 Ob 200/99v
Eine echte Mietzinsvorauszahlung ist eine verbotene Ablöse, wenn die Rückzahlung bei Auflösung des Mietverhältnisses an eine Bedingung geknüpft ist.
Erkenntnis des OGH vom 9.11.1999, 5 Ob 200/99v
Eine echte Mietzinsvorauszahlung ist eine verbotene Ablöse, wenn die Rückzahlung bei Auflösung des Mietverhältnisses an eine Bedingung geknüpft ist.