Stundung von Zahlungsplanraten infolge COVID-19

Vor der Corona-Krise konnte ein Schuldner, dessen Einkommens- und Vermögenslage sich nach Abschluss des Zahlungsplans unverschuldet verschlechtert hatte, nur die Möglichkeit, die Änderung des bisherigen Zahlungsplans gemäß § 198 IO zu beantragen. Stimmen die Gläubiger einem veränderten Zahlungsplan aufgrund einer Antragstellung nach § 198 IO zu, kann es zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen, jedoch auch zu einer Verringerung der Zahlungsplanquote kommen.

§ 11 des 2. COVID-19-Gesetz sieht nunmehr allerdings auch eine zusätzliche Möglichkeit zur Änderung des Zahlungsplans vor:

Kommt es durch Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zu einer finanziellen Verschlechterung, kann dem Schuldner nun einen Antrag auf Stundung der Zahlungsplanraten bewilligt werden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass entweder von den Gläubigern noch keine Mahnung der bereits fälligen Zahlungsplanraten erfolgt ist, oder der Stundungsantrag zumindest nicht später als 14 Tage nach Erhalt einer solchen qualifizierten Gläubigermahnung gestellt wird.

Die Dauer der Stundung hängt maßgeblich davon ab, wann mit einer Verbesserung der Einkommenslage zu rechnen ist, darf jedoch 9 Monate nicht übersteigen. Erfolgt zunächst eine Stundung für eine kürzere Zeit, kann eine weitere Stundung bewilligt werden, so lange die Höchstdauer von 9 Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Eine Stundung gemäß § 11 des 2. COVID-19-Gesetzes kann dazu führen, dass die grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Maximaldauer eines Zahlungsplans von 7 Jahren überschritten wird.

Um zu einer Stundung gemäß § 11 des 2. COVID-19-Gesetzes zu gelangen, ist es erforderlich, dass diese von der Gläubigermehrheit angenommen wird.

In diesem Zusammenhang stehen dem Schuldner zwei verschiedene Vorgangsweisen zur Verfügung. Entweder er beantragt die Stundung direkt bei den Gläubigern und legt sodann die entsprechenden Äußerungen der Gläubiger dem Gericht zur Bestätigung der Stundung vor, oder er stellt gleich den Antrag bei Gericht, und das Gericht entscheidet, nach Aufforderung der Gläubiger zur Stellungnahme, aufgrund der von den Gläubigern bei Gericht einzubringenden Äußerungen.

Eine Bewilligung der Stundung erfolgt, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmen, oder deren Zustimmung mangels Äußerung anzunehmen ist.

Sofern sich Gläubiger gegen die beantragte Stundung aussprechen, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Stundung mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für den betreffenden Gläubiger verbunden wäre. Liegen derartige schwerwiegende Nachteile für Gläubiger grundsätzlich vor, kann die Stundung dennoch, nämlich für einen kürzeren, als den beantragten Zeitraum, gewährt werden, wenn die Nachteile bei der kürzeren Stundungsfrist nicht zum Tragen kommen.