Saumseligkeit bei der Verwertung von Sicherheiten
Erkenntnis des OLG Wien 27.6.2001, 11 R 25/01d
Vorhandene Sicherheiten sind bei Fälligstellung zu realisieren. Saumseligkeit bei der Verwertung von Sicherheiten gilt als Sorgfaltspflichtverstoß.
Erkenntnis des OLG Wien 27.6.2001, 11 R 25/01d
Vorhandene Sicherheiten sind bei Fälligstellung zu realisieren. Saumseligkeit bei der Verwertung von Sicherheiten gilt als Sorgfaltspflichtverstoß.