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Stundung von Zahlungsplanraten infolge COVID-19

Vor der Corona-Krise konnte ein Schuldner, dessen Einkommens- und Vermögenslage sich nach Abschluss des Zahlungsplans unverschuldet verschlechtert hatte, nur die Möglichkeit, die Änderung des bisherigen Zahlungsplans gemäß § 198 IO zu beantragen. Stimmen die Gläubiger einem veränderten Zahlungsplan aufgrund einer Antragstellung nach § 198 IO zu, kann es zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen, jedoch auch zu einer Verringerung der Zahlungsplanquote

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Bei Wegfall des Verwertungshindernisses nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden

In seiner Entscheidung vom 27.02.2020 zu 8 Ob 146/19 g hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass bei Wegfall des Verwertungshindernisses auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119

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Schirl Treuhand GmbH

Ab 2014 fungiert die Kanzlei Dr. Schirl auch als Treuhänder in Abschöpfungsverfahren. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer neuen Website „Der Treuhänder„.

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