Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert Teilungsklage nicht
Entscheidung des OGH vom 27.08.2008, 7 Ob 72/08a
Wenn eine unter Miteigentum stehende Liegenschaft, bei welcher ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot der Miteigentümer einverleibt ist, veräußert werden soll, so hindert dieses Verbot die Teilungsklage, auch der Verbotsbelasteten, nicht. Und zwar weder die Realteilung noch die Zivilteilung.
Sind jedoch sämtliche Miteigentumsanteile einer Liegenschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot desselben Dritten belastet, so ist eine Teilungsklage ausgeschlossen und ist dies ein Hindernis für die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft.