Bei Wegfall des Verwertungshindernisses nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden

In seiner Entscheidung vom 27.02.2020 zu 8 Ob 146/19 g hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass bei Wegfall des Verwertungshindernisses auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte.

Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO kann eine Transferierung der insolvenzunterworfenen Forderung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners stattfinden. (T8)

Beis: Hier: Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Drittschuldner zum Stichtag tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung – auf die zum Stichtag Anspruch bestand – nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.

8 Ob 146/19 g