Stundung von Zahlungsplanraten infolge COVID-19
Vor der Corona-Krise konnte ein Schuldner, dessen Einkommens- und Vermögenslage sich nach Abschluss des Zahlungsplans unverschuldet verschlechtert hatte, nur die Möglichkeit, die Änderung des bisherigen Zahlungsplans gemäß § 198 IO zu beantragen. Stimmen die Gläubiger einem veränderten Zahlungsplan aufgrund einer Antragstellung nach § 198 IO