By 2008/04/23 0 Comments Read More →

Keine absolute Wirkung üblicher Vinkulierungsvereinbarungen im Konkurs

Entscheidung des OGH vom 23. 4. 2008, 7 Ob 228/07s

Bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung, Abtretung oder Bezugsrechtsänderung vereinbaren, kommt der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zu, dass sie, weil sie kein Zurückbehaluntsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den anderen Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.

Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insb bei Lebensversicherungen, enthalten ausdrücklich keine Abtretungsverbote und Verppfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre“. Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter, vor allem zugunsten eines Vinkulargläubigers, verienbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ.

ZIK 2008/220, 130
Heft 4 v. 25.08.2008

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