By 2007/04/20 0 Comments Read More →

Fortsetzung eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Besitzstörungsverfahrens nach 2 Monaten ist keinesfalls gehörig fortgesetzt

Beschluss des LG Krems vom 20.04.2007, 1 R 336/06a

Durch die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Schuldenregulierungsverfahrens werden anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gläubiger Kläger oder Beklagter ist, ex lege unterbrochenen.

Bei einem, durch die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Schuldenregulierungsverfahrens unterbrochenen Besitzstörungsverfahren, stellt eine Untätigkeit von mehr als einem Monat, bei einer Präklusivfrist von nur 30 Tagen in Verbindung mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Beschleunigungseffekt des Besitzstörungsverfahrens, eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB dar. Für den Fall, dass das Verfahren sohin erst mehr als einem Monat nach der Unterbrechung fortgesetzt wird, kann nicht von einer gehörigen Fortsetzung der Klage gesprochen werden.

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Posted in: Judikatur