By 2007/03/29 0 Comments Read More →

Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 wegen Untätigkeit

Erkenntnis des OGH vom 29.03.2007, 3 Ob 269/06i

Einstellung einer Exekution auf andere Vermögensrechte gem. § 331 ff. EO (hier eines Aufteilungsanspruches) nach § 39 Abs 1 Z 8 EO, wenn es der betreibende Gläubiger für unangemessen lange Zeit unterlässt, die erforderlichen Schritte zur Verwertung zu setzen.

Die Exekution ist auch einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird.

Download PDF OGH

Posted in: Judikatur