By 2003/04/03 0 Comments Read More →

Vinkulierung von Lebensversicherungen anfechtungsfest?

Beschluss des LG für ZRS Wien vom 03.04.2003, 47 R 149/03i

Die bloße Vinkulierung hat nur relative und damit keine konkursfeste Wirkung. Wenn dem Vinkulargläubiger über eine bloße Vinkulierung hinaus auch ein Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vormerkung eingeräumt wird, verschafft diese Vereinbarung dem Vinkulargläubiger im Fall des Rückkaufes keine dingliche Sicherung.

Die Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, für den Fall des Rückkaufes die entsprechende Versicherungsleistung bis zur Höhe des vinkulierten Betrages dem Konto des Vinkulargläubigers gutzubringen, ist lediglich eine die verlängerte, das heißt nach Ende des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich der Versicherungssumme fortbestehende Wirkung des Vinkulierungs-Sperrechtes, also lediglich Ausfluss der „bloßen Vinkulierung“, die kein konkursfestes Befriedigungsrecht des Vinkulargläubigers begründet.

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Posted in: Judikatur