Was ist eine Privatinsolvenz?

Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren ist eine Chance für bemühte private Schuldner zur umfassenden Schuldenregulierung. Für das Insolvenzverfahren von Privatpersonen (= Schuldenregulierungsverfahren) ist das Bezirksgericht zuständig.

Umgangssprachlich wird das Schuldenregulierungsverfahren für Personen, die kein Unternehmen betreiben, als Privatkonkurs oder Privatinsolvenz bezeichnet.

Ziel dieses Verfahrens ist es, dem Schuldner die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn durch Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung zu bieten. Zahlreiche Einleitungshindernisse und Mitwirkungspflichten sollen den Missbrauch dieser Verfahren verhindern, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht daher nur redlichen und hochmotivierten Schuldnern offen.

Auswirkungen der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens:

  • Veröffentlichung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
  • Postsperre: Bei Bestellung eines Insolvenzverwalters im Schuldenregulierungsverfahren wird die gesamte Post des Schuldners an den Insolvenzverwalter umgeleitet, der Schuldner erhält seine Post erst nach Durchsicht durch den Insolvenzverwalter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter keine wichtigen Informationen für das Insolvenzverfahren übersieht. Er interessiert sich daher nicht für rein private Inhalte.
  • Sämtliches pfändbare Vermögen fällt in die Insolvenzmasse
  • Verbot an den Schuldner, über die Insolvenzmasse zu verfügen und gewisse Verträge ohne gerichtliche Zustimmung abzuschließen
  • Prozesssperre
  • Exekutionsstopp
  • Zinsenstopp
  • Auflösbarkeit 2-seitiger Verträge durch den Schuldner
  • Anfechtbarkeit bestimmter Rechtsgeschäfte durch die Gläubiger
  • Chance auf Schuldenbefreiung

Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens:

Je nach Ihrem finanziellen Potential bieten sich vier Stufen zur Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens an:

  1. Außergerichtlicher Ausgleich: Alle Gläubiger müssen freiwillig einer – deshalb passablen – Quote zustimmen. Gerichtskosten fallen weg, auch Bürgen und Mitschuldner werden befreit.
    Bei Ablehnung oder Aussichtslosigkeit Ihres Vorschlages beginnt das gerichtliche Verfahren:
  2. Sanierungsplan: Wenn die Mehrheit der Gläubiger einer Mindestquote von 20 % in zwei Jahren oder 30 % in fünf Jahren zustimmt, kann Ihr Vermögen erhalten bleiben; andernfalls:
  3. Zahlungsplan: Nach der gerichtlichen Verwertung und Aufteilung Ihres Vermögens stimmen die Gläubiger über eine freie Quote ab, die Ihrer Leistungsfähigkeit entspricht und in maximal sieben Jahren zu bezahlen ist. Bei Ablehnung:
  4. Abschöpfungsverfahren: Restschuldbefreiung auch ohne Gläubigerzustimmung, wenn Sie bei Pfändung auf das Existenzminimum in drei Jahren 50 % oder in sieben Jahren 10 % erreichen. In Härtefällen kann der Richter Sie sogar darunter befreien. Ihr korrektes Verhalten ist Bedingung.