By 2005/05/24 0 Comments Read More →

Geltendmachung eines Vorzugspfandrechtes gem. § 27 WEG 2002 (vormals § 13c Abs. 3 WEG 1975) im Konkursverfahren

Beschluss des LG für ZRS Wien vom 24.02.2005, 47 R 82/05i

Zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes gem. § 27 WEG 2002 (vormals § 13c Abs. 3 WEG 1975) ist, nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners, mittels einer gegen den Masseverwalter zu richtenden Hypothekarklage vorzugehen. Dies auch, wenn die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für Forderungen, die Konkursforderungen darstellen, erfolgt.

In der Hypothekarklage ist das Begehren allein auf die Befriedigung aus der verpfändeten Sache, sohin auf die Realhaftung zu stützen.

Ein die Realhaftung überschreitendes Begehren ist gem. § 112 KO im Wege der Forderungsanmeldung zu stellen.

Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs. 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht.

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Posted in: Judikatur